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420 23 96

Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 22. August 2023 (420 23 96)

Basel-Landschaft · 2023-08-22 · Deutsch BL

Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gestützt auf das für die Aufsichtsbehörde bindende Bundesgerichtsurteil 5A_514/2022 vom 28. März 2023 ist zum einen von einem nicht rechtsgenüglich bewiesenen Rechtsvorschlag des Schuldners in der Betreibung Nr. xxxxx auszugehen. Zum anderen wurde die Aufsichtsbehörde vom Bundesgericht angewiesen, auch die weiteren Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Betreibung zu beurteilen, namentlich die Frage nach einer allfälligen Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung Nr. xxxxx, welche zur Feststellung der Nichtigkeit der Betreibung führen könnte. Der Beschwerdeführer liess diesbezüglich vortragen, das Bundesgericht habe mit der Anweisung zur Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit ein Element angesprochen, welches im bisherigen Verfahren weder sachverhaltsmässig noch rechtlich Prozessgegenstand gewesen sei. Damit habe das Bundesgericht Art. 105 Abs. 1 BGG verletzt, wonach das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde zu legen habe, den von der Vorinstanz festgestellt worden sei. Vor Bundesgericht sei weder vom Beschwerdeführer noch vom Schuldner eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 97 BGG gerügt worden. Ohne solche Rüge unterstehe die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung selbst dann nicht der bundesgerichtlichen Kognition, wenn die Sachverhaltsfeststellungen gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG offensichtlich unrichtig seien. Die Rückweisung durch das Bundesgericht verletze zudem Art. 42 und Art. 106 BGG, da in der Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung hinsichtlich der Rechtsmissbräuchlichkeit fehle. Auf die Frage einer allfälligen Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung Nr. xxxxx sei demnach nicht einzutreten, eventualiter sie die Rechtsmissbräuchlichkeit abzuweisen.

E. 2 Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde scheinen die rechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers zur Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit auf Anweisung des Bundesgerichts vorliegend nicht vollkommen unberechtigt zu sein. Es stellt sich tatsächlich die Frage, ob eine allfällige Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung zum Prüfungsumfang der Aufsichtsbehörde gehört, wenn die Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung Nr. xxxxx bzw. deren Fehlen im Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde von keiner verfahrensbeteiligten Partei behauptet wurde. Ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesetzesverletzungen durch das Bundesgericht vorliegen, kann indessen aus nachfolgenden Gründen offengelassen werden. Die Nichtigkeit einer Betreibung ist grundsätzlich von sämtlichen Behörden jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2 m.w.H.; BSK SchKG I- Cometta/Möckli , 3. Aufl., 2021, Art. 22 N 16 m.w.H.). Dieser Grundsatz gilt auch für die Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG, zumal die Aufsichtsbehörde nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Doch abgesehen davon, dass die Sachverhaltsermittlung unter dem Vorbehalt der Mitwirkung der Parteien steht, hat die Aufsichtsbehörde nicht so umfangreiche Nachforschungen anzustellen, wie es im Verwaltungsverfahren von der Sache her allenfalls erforderlich sein mag. Insbesondere ist die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet, von sich aus nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig und von keiner Partei erwähnt sind (BGer 5A_84/2022 vom 6. Mai 2022 E. 2.3.2 m.w.H.; 5A_405/2017 vom 14. November 2017 E. 2.3; BSK SchKG I- Cometta/Möckli , 3. Aufl., 2021, Art. 20a N 7). Im Beschwerdeverfahren 420 22 57 wurde eine allfällige Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung Nr. xxxxx von keiner Partei vorgetragen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden - entsprechend der bundesgerichtlichen Anweisung - zunächst das Betreibungsamt sowie die Landeskanzlei zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich einer allfälligen Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung Nr. xxxxx angehalten. Sowohl das Betreibungsamt als auch die Landeskanzlei verwiesen diesbezüglich auf die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, welche sich zum konkreten Sachverhalt äussern könne. Die Sicherheitsdirektion reichte indessen innerhalb der ihr gewährten Frist keine Vernehmlassung ein und das nach dem Fristablauf gestellte Gesuch um Neuansetzung der verpassten Vernehmlassungsfrist musste mangels Vorliegen eines tauglichen Wiederherstellungsgrundes im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG abgewiesen werden (vgl. vorstehender Buchstabe H). Da die allfällige Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung Nr. xxxxx seitens der betriebenen Schuldnerschaft auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht behauptet und begründet wurde, allein aufgrund der Höhe der betriebenen Forderung nicht auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit geschlossen werden kann und die Aufsichtsbehörde nicht von sich aus nach Tatsachen forschen muss, die nicht aktenkundig sind und nicht vorgetragen wurden, schliesst sich die Aufsichtsbehörde im Ergebnis der Meinung des Beschwerdeführers an, wonach die Aufsichtsbehörde die Frage nach einer allfälligen Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung Nr. xxxxx nicht zu beurteilen hat. Der Aufsichtsbehörde - wie auch dem Betreibungsamt - steht es nicht zu, eine materiellrechtliche Beurteilung einer Betreibungsforderung vorzunehmen (BGE 113 III 2 E. 2b; 110 III 22 E. 2; BSK SchKG I- Kofmel Ehrenzeller , 3. Aufl., 2021, Art. 67 N 41d, 47b m.w.H.). Ob und in welchem Umfang die in Betreibung gesetzte behauptete Forderung gerichtlich durchsetzbar ist, müsste im Streitfall ein Gericht entscheiden.

E. 3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen einerseits sowie auf die Feststellung des Schweizerischen Bundesgerichtes andererseits, wonach von einem unterbliebenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxxxx auszugehen ist (BGer 5A_514 vom 28. März 2023 E. 2.5), muss die Beschwerde gegen die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens durch das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. xxxxx gutgeheissen werden. Infolgedessen ist das Betreibungsamt anzuhalten, das Fortsetzungsbegehren anhand zu nehmen und zu bearbeiten.

E. 4 Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Zudem darf im Beschwerdeverfahren nach Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGer 5A_471/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4; BSK SchKG I- Cometta/Möckli , 3. Aufl., 2021, Art. 20a N 6, 28), weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung nicht gefolgt werden kann. Zudem muss das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels objektiver Notwendigkeit der Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgewiesen werden, da der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, die Hintergründe seiner Betreibungsforderung anhand der beigebrachten Beweisurkunden zu begründen. Für die Begründung der Betreibungsforderung sind weder Rechtskenntnisse erforderlich noch gestaltet sich die Entkräftung der Rechtsmissbrauchsfrage schwierig, hätte doch der Beschwerdeführer auf seine eingereichten Beweisurkunden verweisen können und den Sachverhalt aus seiner Perspektive schildern können. Aus diesem Grund rechtfertigt sich auch nicht, die objektive Notwendigkeit einer anwaltlichen Rechtsvertretung alleine aufgrund der Höhe seiner geltend gemachten Betreibungsforderung zu bejahen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demzufolge wird das Betreibungsamt Basel-Landschaft angewiesen, dem Fortsetzungsbegehren des Beschwerdeführers in der Betreibung Nr. xxxxx anhand zu nehmen und zu bearbeiten.
  2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Präsident Roland Hofmann Aktuar Giuseppe Di Marco
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 22. August 2023 (420 23 96) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Keine Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Betreibung von Amtes wegen durch die Aufsichtsbehörde (E. 2) Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Aktuar Giuseppe Di Marco Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. David Dürr, Centralbahn- strasse 7, Postfach 206, 4010 Basel, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft , Eichenweg 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Gegenstand Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens (Neubeurteilung 420 22 57 ) A. Mit Betreibungsbegehren vom 26. November 2021 leitete A.____ die Betreibung gegen den Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend auch: Sicherheitsdirektion), für eine Forderung von CHF 70 Mio. zuzüglich Mahnkosten von insgesamt CHF 100.00 und Zins zu 5% seit dem 23. September 2021 beim Betreibungsamt Basel-Landschaft (nachfolgend: Betreibungsamt) ein. Als Forderungsgrund gab der Betreibungsgläubiger «Massive Amtspflichtverletzungen, Veräusserung von Privat Eigentum (Hehlerei), Urkundenfälschung, Diebstahl, Raub etc. - B.____, Zivilrechtsverwaltung Arlesheim» an. Daraufhin stellte das Betreibungsamt im Rahmen dieses unter der Nr. xxxxx geführten Betreibungsverfahrens am 7. Dezember 2021 den Zahlungsbefehl aus, welcher der Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Landeskanzlei) am 10. Dezember 2021 zugestellt wurde. Nach Erhalt des Gläubigerdoppels des besagten Zahlungsbefehls, auf welchem das Betreibungsamt bestätigte, dass kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei, verlangte A.____ am 19. Januar 2022 die Fortsetzung der Betreibung. B. Am 14. Februar 2022 wies das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren mit der Begründung zurück, dass der Betriebene auf den Zahlungsbefehl hin Rechtsvorschlag erhoben habe. Dieser sei vom Betreibungsamt zunächst fälschlicherweise nicht protokolliert worden. Da bei derart hohen Forderungen die Erhebung des Rechtsvorschlags üblich sei, habe sich im Rahmen eines am 9. Februar 2022 zwischen dem Betreibungsamt und der Landeskanzlei geführten Telefonats herausgestellt, dass der Rechtsvorschlag am 10. Dezember 2021 per E-Mail erhoben worden sei, was noch während des Telefonats durch eine erneute Zustellung der E-Mail vom 10. Dezember 2021 mit der Nachricht «Sie erhalten beiliegend einen Zahlungsbefehl, welcher heute bei der Landeskanzlei eingegangen ist» und inklusive Anhang (beinhaltend den Zahlungsbefehl mit eingetragenem Rechtsvorschlag datiert vom 10. Dezember 2021) habe belegt werden können. Das Betreibungsamt selber habe diese E-Mail aufgrund einer fälschlicherweise erfolgten Löschung nicht mehr erhältlich machen können. Infolgedessen sei der am 10. Dezember 2021 erhobene Rechtsvorschlag nachträglich protokolliert und eine kostenlose Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens verfügt worden. C. Die gegen die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens erhobene Beschwerde von A.____ wies die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 14. Juni 2022 ab. Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde habe der Schuldner rechtsgenüglich nachweisen können, dass in der massgeblichen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben und der entsprechende Zahlungsbefehl mit Erklärung des Rechtsvorschlages als PDF-Scan per E-Mail dem Betreibungsamt am 10. Dezember 2021, mithin innerhalb der 10-tägigen Rechtsvorschlagsfrist, zugestellt worden sei (AB SchK 420 22 57 vom 14. Juni 2022 E. 5.1 f.). D. Mit Urteil vom 28. März 2023 hob das Schweizerische Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.____ (Beschwerdeführer) den Entscheid der Aufsichtsbehörde auf und wies die Sache zur weiteren Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Aufsichtsbehörde zurück. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid fest, dass bei E-Mail-Eingaben erhebliche Beweisrisiken bestehen würden und ein strenges Empfangsprinzip gelte. Angesichts der mangelnden Zuverlässigkeit des elektronischen Verkehrs im Allgemeinen und der Schwierigkeit, den Eingang einer E-Mail in den Herrschaftsbereich des Empfängers nachzuweisen, im Besonderen, sei der Absender einer E-Mail gehalten, vom Empfänger eine Empfangsbestätigung zu verlangen und beim Ausbleiben einer solchen rechtzeitig zu reagieren (BGer 5A_514/2022 vom 28. März 2023 E. 2.1). Es gelte das Regelbeweismass der vollen Überzeugung (a.a.O., E. 2.2.2 ff.). Vorliegend sei die den Rechtsvorschlag beinhaltende E-Mail vom 10. Dezember 2021 nach den Regeln der Beweislastverteilung nicht ausreichend. Allein das Absenden einer E-Mail begründe noch keine erfolgreiche Mitteilung, weshalb für den Beweis der vollständigen Übermittlung bzw. der Rechtzeitigkeit ein vom Absender der E-Mail eingereichter Computerausdruck seiner Nachricht nicht genüge. Nachdem das Betreibungsamt zunächst von einem unterlassenen Rechtsvorschlag ausgegangen sei und die originäre E-Mail vom 10. Dezember 2021 beim Betreibungsamt nicht auffindbar gewesen sei, bleibe gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel offen, ob diese E-Mail beim Betreibungsamt angekommen sei. Da den Absender der E-Mail hierfür die volle Beweislast treffe, müsse er die Folgen der Beweislosigkeit tragen. Die blosse Möglichkeit, dass das Betreibungsamt die E-Mail versehentlich unbearbeitet gelöscht haben könne, rechtfertige es nicht, den Absender der E-Mail von der Beweislast für den rechtzeitigen Zugang dieser E-Mail zu befreien (a.a.O., E. 2.4). Damit sei in der Betreibung Nr. xxxxx nach den Regeln der Beweislastverteilung von einem unterbliebenen Rechtsvorschlag auszugehen (a.a.O., E. 2.5). Die Aufsichtsbehörde habe noch nicht geprüft, ob auch die weiteren Voraussetzungen für die Fortsetzung der Betreibung vorliegen würden. Insbesondere dränge sich die Frage auf, ob die Betreibung allenfalls rechtsmissbräuchlich und damit nichtig sei. Auf Nichtigkeit der Betreibung wegen Rechtsmissbrauchs wäre zu schliessen, wenn es sich bei dem in Betreibung gesetzten enorm hohen Betrag von CHF 70 Mio. zuzüglich Mahngebühr und Zinsen offensichtlich um einen völlig übersetzten Fantasiebetrag handle, welcher die Betreibung augenfällig als reine Schikane erscheinen lasse. Zur Prüfung der Frage, ob die Betreibung Nr. xxxxx rechtsmissbräuchlich angestrengt worden sei, müsse die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, welche die Parteien hierzu vorgängig anzuhören habe (a.a.O., E. 3). E. In Nachachtung des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils vom 28. März 2023 eröffnete die Aufsichtsbehörde am 24. April 2023 ein neues Beschwerdeverfahren und forderte die Parteien sowie die Landeskanzlei auf, sich innert einer Frist von 10 Tagen zur Frage der allfälligen Rechtsmissbräuchlichkeit der eingeleiteten Betreibung Nr. xxxxx vernehmen zu lassen. Mit Eingaben vom 5. und 8. Mai 2023 wiesen das Betreibungsamt und die Landeskanzlei im Wesentlichen darauf hin, dass für die Beantwortung der gestellten Frage der konkrete, der Betreibung Nr. xxxxx zugrundeliegende Sachverhalt zu eruieren und zu prüfen sei. Hierzu sei der Schuldner, konkret die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, zur Vernehmlassung einzuladen. F. Am 10. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten durch Prof. Dr. David Dürr, um Erstreckung der zehntägigen Vernehmlassungsfrist bis zum 22. Mai 2023, welche mit Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 11. Mai 2023 gewährt wurde. Gleichzeitig wurde die Sicherheitsdirektion ebenfalls bis zum 22. Mai 2022 zur Stellungnahme aufgefordert, wobei diese Frist als nicht erstreckbar bezeichnet wurde. G. In der Eingabe vom 22. Mai 2023 liess der Beschwerdeführer beantragen, auf die Frage einer allfälligen Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung Nr. xxxxx sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Rechtsmissbräuchlichkeit zu verneinen. Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion teilte hingegen mit verspäteter Zuschrift vom 24. Mai 2023 mit, dass die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 11. Mai 2023 vollkommen untergegangen sei. Sie würde die Angelegenheit gerne genauer anschauen und gegebenenfalls auch dazu Stellung nehmen, weshalb um Ansetzung einer neuen Frist für die Erstattung einer Vernehmlassung ersucht werde. H. Mit Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 30. Mai 2023 wurde das Gesuch der Sicherheitsdirektion um Ansetzung einer neuen Vernehmlassungsfrist abgewiesen, da kein unverschuldetes Hindernis und damit auch kein tauglicher Grund für die Wiederherstellung der verpassten Frist gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemacht worden war. Die eingegangenen Vernehmlassungen wurden unter den Verfahrensbeteiligten ausgetauscht und der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt. Den Parteien wurde zudem der Entscheid der Aufsichtsbehörde auf Grundlage der Akten angekündigt. I. Die Begründungen in den Stellungnahmen der Parteien und der Landeskanzlei wird in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben, soweit sie für den Entscheid rechtserheblich sind. Erwägungen 1. Gestützt auf das für die Aufsichtsbehörde bindende Bundesgerichtsurteil 5A_514/2022 vom 28. März 2023 ist zum einen von einem nicht rechtsgenüglich bewiesenen Rechtsvorschlag des Schuldners in der Betreibung Nr. xxxxx auszugehen. Zum anderen wurde die Aufsichtsbehörde vom Bundesgericht angewiesen, auch die weiteren Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Betreibung zu beurteilen, namentlich die Frage nach einer allfälligen Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung Nr. xxxxx, welche zur Feststellung der Nichtigkeit der Betreibung führen könnte. Der Beschwerdeführer liess diesbezüglich vortragen, das Bundesgericht habe mit der Anweisung zur Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit ein Element angesprochen, welches im bisherigen Verfahren weder sachverhaltsmässig noch rechtlich Prozessgegenstand gewesen sei. Damit habe das Bundesgericht Art. 105 Abs. 1 BGG verletzt, wonach das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde zu legen habe, den von der Vorinstanz festgestellt worden sei. Vor Bundesgericht sei weder vom Beschwerdeführer noch vom Schuldner eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 97 BGG gerügt worden. Ohne solche Rüge unterstehe die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung selbst dann nicht der bundesgerichtlichen Kognition, wenn die Sachverhaltsfeststellungen gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG offensichtlich unrichtig seien. Die Rückweisung durch das Bundesgericht verletze zudem Art. 42 und Art. 106 BGG, da in der Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung hinsichtlich der Rechtsmissbräuchlichkeit fehle. Auf die Frage einer allfälligen Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung Nr. xxxxx sei demnach nicht einzutreten, eventualiter sie die Rechtsmissbräuchlichkeit abzuweisen. 2. Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde scheinen die rechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers zur Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit auf Anweisung des Bundesgerichts vorliegend nicht vollkommen unberechtigt zu sein. Es stellt sich tatsächlich die Frage, ob eine allfällige Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung zum Prüfungsumfang der Aufsichtsbehörde gehört, wenn die Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung Nr. xxxxx bzw. deren Fehlen im Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde von keiner verfahrensbeteiligten Partei behauptet wurde. Ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesetzesverletzungen durch das Bundesgericht vorliegen, kann indessen aus nachfolgenden Gründen offengelassen werden. Die Nichtigkeit einer Betreibung ist grundsätzlich von sämtlichen Behörden jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2 m.w.H.; BSK SchKG I- Cometta/Möckli , 3. Aufl., 2021, Art. 22 N 16 m.w.H.). Dieser Grundsatz gilt auch für die Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG, zumal die Aufsichtsbehörde nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Doch abgesehen davon, dass die Sachverhaltsermittlung unter dem Vorbehalt der Mitwirkung der Parteien steht, hat die Aufsichtsbehörde nicht so umfangreiche Nachforschungen anzustellen, wie es im Verwaltungsverfahren von der Sache her allenfalls erforderlich sein mag. Insbesondere ist die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet, von sich aus nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig und von keiner Partei erwähnt sind (BGer 5A_84/2022 vom 6. Mai 2022 E. 2.3.2 m.w.H.; 5A_405/2017 vom 14. November 2017 E. 2.3; BSK SchKG I- Cometta/Möckli , 3. Aufl., 2021, Art. 20a N 7). Im Beschwerdeverfahren 420 22 57 wurde eine allfällige Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung Nr. xxxxx von keiner Partei vorgetragen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden - entsprechend der bundesgerichtlichen Anweisung - zunächst das Betreibungsamt sowie die Landeskanzlei zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich einer allfälligen Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung Nr. xxxxx angehalten. Sowohl das Betreibungsamt als auch die Landeskanzlei verwiesen diesbezüglich auf die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, welche sich zum konkreten Sachverhalt äussern könne. Die Sicherheitsdirektion reichte indessen innerhalb der ihr gewährten Frist keine Vernehmlassung ein und das nach dem Fristablauf gestellte Gesuch um Neuansetzung der verpassten Vernehmlassungsfrist musste mangels Vorliegen eines tauglichen Wiederherstellungsgrundes im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG abgewiesen werden (vgl. vorstehender Buchstabe H). Da die allfällige Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung Nr. xxxxx seitens der betriebenen Schuldnerschaft auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht behauptet und begründet wurde, allein aufgrund der Höhe der betriebenen Forderung nicht auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit geschlossen werden kann und die Aufsichtsbehörde nicht von sich aus nach Tatsachen forschen muss, die nicht aktenkundig sind und nicht vorgetragen wurden, schliesst sich die Aufsichtsbehörde im Ergebnis der Meinung des Beschwerdeführers an, wonach die Aufsichtsbehörde die Frage nach einer allfälligen Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung Nr. xxxxx nicht zu beurteilen hat. Der Aufsichtsbehörde - wie auch dem Betreibungsamt - steht es nicht zu, eine materiellrechtliche Beurteilung einer Betreibungsforderung vorzunehmen (BGE 113 III 2 E. 2b; 110 III 22 E. 2; BSK SchKG I- Kofmel Ehrenzeller , 3. Aufl., 2021, Art. 67 N 41d, 47b m.w.H.). Ob und in welchem Umfang die in Betreibung gesetzte behauptete Forderung gerichtlich durchsetzbar ist, müsste im Streitfall ein Gericht entscheiden. 3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen einerseits sowie auf die Feststellung des Schweizerischen Bundesgerichtes andererseits, wonach von einem unterbliebenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxxxx auszugehen ist (BGer 5A_514 vom 28. März 2023 E. 2.5), muss die Beschwerde gegen die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens durch das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. xxxxx gutgeheissen werden. Infolgedessen ist das Betreibungsamt anzuhalten, das Fortsetzungsbegehren anhand zu nehmen und zu bearbeiten. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Zudem darf im Beschwerdeverfahren nach Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGer 5A_471/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4; BSK SchKG I- Cometta/Möckli , 3. Aufl., 2021, Art. 20a N 6, 28), weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung nicht gefolgt werden kann. Zudem muss das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels objektiver Notwendigkeit der Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgewiesen werden, da der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, die Hintergründe seiner Betreibungsforderung anhand der beigebrachten Beweisurkunden zu begründen. Für die Begründung der Betreibungsforderung sind weder Rechtskenntnisse erforderlich noch gestaltet sich die Entkräftung der Rechtsmissbrauchsfrage schwierig, hätte doch der Beschwerdeführer auf seine eingereichten Beweisurkunden verweisen können und den Sachverhalt aus seiner Perspektive schildern können. Aus diesem Grund rechtfertigt sich auch nicht, die objektive Notwendigkeit einer anwaltlichen Rechtsvertretung alleine aufgrund der Höhe seiner geltend gemachten Betreibungsforderung zu bejahen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demzufolge wird das Betreibungsamt Basel-Landschaft angewiesen, dem Fortsetzungsbegehren des Beschwerdeführers in der Betreibung Nr. xxxxx anhand zu nehmen und zu bearbeiten. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Präsident Roland Hofmann Aktuar Giuseppe Di Marco